In welchem der folgenden Amateurfunkfrequenzbereiche beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2 MHz bzw. für amplitudenmodulierte Fernsehaussendungen 7 MHz?
Erklärung
Anlage 1 AFuV erlaubt im gesamten 70-cm-Band bis zu 2 MHz belegte Bandbreite und für amplitudenmoduliertes Fernsehen bis zu 7 MHz. Die höheren Frequenzbereiche besitzen andere Bandbreitenregeln und lassen sich nicht allein aus der dort verfügbaren Spektrumbreite ableiten.