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Frage 167

Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 145,550 MHz wird der UKW-Rundfunkempfang eines Nachbarn beeinträchtigt. Eine Überprüfung ergibt, dass sowohl die Amateurfunkstelle als auch die Rundfunkempfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben werden. Womit muss der Funkamateur rechnen?

  1. Mit einer gebührenpflichtigen Betriebseinschränkung oder einem vollständigen Betriebsverbot für seine Amateurfunkstelle
  2. Mit der Durchführung behördlicher Maßnahmen nach dem AFuG, wobei dem Funkamateur die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst entzogen werden kann
  3. Mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Betriebsverbot und Bußgeld auf der Grundlage des AFuG
  4. Mit behördlichen Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den BeteiligtenRichtige Antwort

Erklärung

Auch bei vorschriftsmäßigem Betrieb beider Anlagen kann die BNetzA kooperative Abhilfemaßnahmen mit den Beteiligten veranlassen. Ohne festgestellten Verstoß folgen daraus nicht automatisch Bußgeld, Zulassungsentzug oder ein kostenpflichtiges Totalverbot.

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Frage 167: Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 145,550 MHz… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena