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Frage 170

Wird für von Funkamateuren zusammengebaute Funkanlagen der Nachweis auf Einhaltung der technischen Vorschriften nach den Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) verlangt?

  1. Solche Amateurfunkanlagen müssen nicht den Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) genügen.Richtige Antwort
  2. Solche Amateurfunkanlagen müssen den Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) genügen.
  3. Solche Amateurfunkanlagen sind nach den Funkanlagengesetzes (FuAG) nicht zulässig.
  4. Solche Amateurfunkanlagen müssen der BNetzA zur Prüfung vorgestellt werden.

Erklärung

Von Funkamateuren selbst zusammengebaute Funkanlagen sind von den FuAG-Anforderungen für das Bereitstellen auf dem Markt ausgenommen. Das ist kein Verbot und keine Vorlagepflicht bei der BNetzA; andere Pflichten wie störungsarmer und sicherer Betrieb bleiben bestehen.

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Frage 170: Wird für von Funkamateuren zusammengebaute Funkanlagen der… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena