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Frage 175

Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung fordern?

  1. Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird
  2. Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 W überschreitet
  3. Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.Richtige Antwort
  4. Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren

Erklärung

Eine Standortbescheinigung kann für die geplante Amateurfunkstelle verlangt werden, wenn am selben Ort bereits Funkanlagen stehen, die selbst bescheinigungspflichtig sind. Für einen reinen Amateurfunkstandort gilt grundsätzlich das eigene Anzeigeverfahren; weder 750 W noch gewerbliche Nutzung ist der maßgebliche Auslöser.

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Frage 175: Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena