Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowohl die Herstellung als auch der Besitz verboten? Bei ...
Scannern, die ein breitbandiges Abhören des Funkspektrums ermöglichen
Richtmikrofonen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören
digitalen Tonabspielgeräten, welche auch geeignet sind, Tonaufnahmen anzufertigen
Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sind✓Respuesta correcta
Explicación
Verboten sind getarnte Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und zum heimlichen Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes geeignet sind. Scanner, Richtmikrofone oder Aufnahmegeräte können anderen Regeln unterliegen, erfüllen aber nicht zugleich diese Kombination aus Tarnung und Sendeanlage.