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Вопрос 18

Ist der vorübergehende Betrieb einer deutschen Klubstation nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01 in einem Land erlaubt, welches diese Empfehlung anwendet?

  1. Ja, der Betrieb einer Klubstation ist zulässig, wenn der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur der vorgesehene Standort im Ausland vorher mitgeteilt worden ist.
  2. Nein, weil es in den übrigen CEPT-Ländern keine Klubstationen gibt.
  3. Nein, der Betrieb einer Klubstation bedarf der Beantragung einer Gastgenehmigung.Правильный ответ
  4. Ja, aber nur, wenn die Klubstation im Ausland an keinem festen Standort betrieben wird.

Объяснение

Die CEPT-Regelung für vorübergehenden Individualbetrieb erstreckt sich nicht automatisch auf das gemeinschaftliche Rufzeichen einer deutschen Klubstation. Für deren Betrieb im Ausland ist deshalb eine Gastgenehmigung des besuchten Staates zu beantragen; ein wechselnder Standort ändert diese Genehmigungslage nicht.

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