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Вопрос 40

Kann ein zugeteiltes Rufzeichen durch die Bundesnetzagentur geändert werden?

  1. Das zugeteilte Rufzeichen ist Eigentum des Funkamateurs, das durch die Bundesnetzagentur nicht geändert wird.
  2. Bei Änderung der Anzeige zur Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) erhält der Funkamateur ein anderes Rufzeichen.
  3. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen internationaler Vorgaben, kann das Rufzeichen geändert werden.Правильный ответ
  4. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Außenstelle der Bundesnetzagentur erhält der Funkamateur eine neue Rufzeichenzuteilung.

Объяснение

Ein Rufzeichen bleibt kein unveränderliches Eigentum des Inhabers: Die BNetzA darf es aus wichtigen Gründen, besonders wegen internationaler Vorgaben, ändern. Ein Umzug oder eine geänderte EMVU-Anzeige bewirkt dagegen nicht von sich aus eine neue Rufzeichenzuteilung.

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Вопрос 40: Kann ein zugeteiltes Rufzeichen durch die Bundesnetzagentur… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena