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Frage 109

Ist für "Remote-Betrieb" bei der BNetzA eine Betriebsmeldung erforderlich?

  1. Ja, für Betreiber und Nutzer der Remote-Station
  2. Nein, es besteht keine Anzeigepflicht.
  3. Ja, für den Betreiber der Remote-StationRichtige Antwort
  4. Ja, für den Nutzer der Remote-Station

Erklärung

Der Betreiber einer Remote-Station muss den Betrieb der BNetzA melden. Nutzer erhalten dadurch keine eigene parallele Meldepflicht; ihre Zulässigkeit wird über die Berechtigung und Zugangskontrolle des Betreibers abgesichert.

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Frage 109: Ist für "Remote-Betrieb" bei der BNetzA eine… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena