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Frage 108

Wer darf eine "Remote-Station" betreiben?

  1. Funkamateure, die seit mindestens einem Jahr eine Zulassung besitzen
  2. Funkamateure der Klasse ARichtige Antwort
  3. Funkamateure der Klassen A und E
  4. Funkamateure der Klassen A, E und N

Erklärung

Den besonderen Remote-Betrieb darf nur ein Funkamateur der Klasse A verantworten. Die Berechtigung folgt nicht schon aus Klasse E oder N und auch nicht allein aus einer bestimmten Dauer des Zulassungsbesitzes.

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Frage 108: Wer darf eine "Remote-Station" betreiben? · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena