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Frage 157

Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowohl die Herstellung als auch der Besitz verboten? Bei ...

  1. Scannern, die ein breitbandiges Abhören des Funkspektrums ermöglichen
  2. Richtmikrofonen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören
  3. digitalen Tonabspielgeräten, welche auch geeignet sind, Tonaufnahmen anzufertigen
  4. Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sindRichtige Antwort

Erklärung

Verboten sind getarnte Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und zum heimlichen Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes geeignet sind. Scanner, Richtmikrofone oder Aufnahmegeräte können anderen Regeln unterliegen, erfüllen aber nicht zugleich diese Kombination aus Tarnung und Sendeanlage.

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Frage 157: Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena