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Frage 158

Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?

  1. Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.Richtige Antwort
  2. Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände. Das gilt auch in Not- und Katastrophenfällen.
  3. Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.
  4. Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren.

Erklärung

Zufällig empfangene, nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen offenen Personenkreis bestimmte Nachrichten unterliegen dem Fernmeldegeheimnis: Inhalt und Empfangstatsache dürfen nicht weitergegeben werden. In Not- und Katastrophenfällen greift die gesetzliche Ausnahme; bloßes Verschweigen des Inhalts reicht sonst nicht.

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Frage 158: Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der Nachrichten… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena