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Frage 159

Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis?

  1. Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an Nicht-Funkamateure erfolgt.
  2. Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.Richtige Antwort
  3. Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war.
  4. Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war.

Erklärung

Das Fernmeldegeheimnis wird verletzt, wenn nicht für Funkamateure oder die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten empfangen, verwertet oder weitergegeben werden. Amateurfunkverbindungen sind demgegenüber ihrem Wesen nach offen; entscheidend ist der vorgesehene Empfängerkreis, nicht nur die eigene Beteiligung.

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Frage 159: Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena