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Frage 160

Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verwenden?

  1. Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch den Funkamateur bedarf einer besonderen Zulassung der BNetzA.
  2. Der Funkamateur ist dazu berechtigt, wenn er dazu technisch zugelassene Empfänger benutzt.
  3. Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.Richtige Antwort
  4. Der Funkamateur gilt als sachkundige Person und darf daher selbst entscheiden, auf welchen Frequenzen er hören darf.

Erklärung

Das heimliche Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar und wird durch eine Amateurfunkzulassung nicht erlaubt. Technische Sachkunde, ein geeigneter Empfänger oder eine BNetzA-Amateurfunkzulassung schafft hierfür keine Befugnis.

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Frage 160: Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena