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Frage 198

Wer haftet für Schäden gegenüber Dritten, die durch die Antennenanlage einer Amateurfunkstelle entstehen können?

  1. Die Amateurfunkvereinigung, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle Mitglied einer solchen Vereinigung ist
  2. Die Bundesnetzagentur, da in den monatlichen Beiträgen auch ein Anteil für eine Gruppenversicherung für Antennenanlagen von Funkamateuren enthalten ist.
  3. Der Grundstückseigentümer, er hat eine Antennenhaftpflichtversicherung abzuschließen, selbst wenn er nicht Betreiber der Amateurfunkstelle ist.
  4. Der Eigentümer oder Betreiber der AntennenanlageRichtige Antwort

Erklärung

Für Schäden, die eine Antennenanlage Dritten zufügt, haftet grundsätzlich ihr Eigentümer oder Betreiber. Mitgliedschaft in einem Verband, Grundstückseigentum ohne Betrieb oder die Aufsicht der BNetzA verschiebt diese privatrechtliche Verantwortung nicht automatisch.

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Frage 198: Wer haftet für Schäden gegenüber Dritten, die durch die… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena