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Frage 33

Welche der folgenden Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und können mit Bußgeldern von bis zu 5000 bzw. 10000 Euro geahndet werden?

  1. (1) Betrieb ohne Zulassung und Zuteilung eines Rufzeichens; (2) Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten; (3) Nachrichtenübermittlung an DritteRichtige Antwort
  2. (1) Überschreiten der zulässigen Sendeleistung; (2) Dauerhafte Verlegung der Amateurfunkstelle an einen anderen Standort; (3) Funkbetrieb ohne Mitführen der Zulassungsurkunde
  3. (1) Unzureichende Rufzeichennennung; (2) Überschreiten der zulässigen Bandbreite einer Aussendung; (3) Gleichzeitige Nutzung eines Rufzeichens von verschiedenen Standorten
  4. (1) Verschlüsselung von Amateurfunkverkehr zur Verschleierung des Inhalts; (2) Betrieb einer Remote-Station ohne Betriebsmeldung; (3) Überlassung des Rufzeichens an Dritte;

Erklärung

Das AFuG erfasst insbesondere ungenehmigten Betrieb ohne Rufzeichenzuteilung, geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste und unzulässige Nachrichten an außenstehende Empfänger als bußgeldbewehrte Verstöße. Andere Betriebsfehler können zwar gegen Vorschriften verstoßen, bilden aber nicht gemeinsam den hier beschriebenen Katalog mit den Betragsgrenzen von 5.000 beziehungsweise 10.000 Euro.

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Frage 33: Welche der folgenden Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena