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Frage 35

Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV ...

  1. ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen.
  2. eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen.
  3. eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.Richtige Antwort
  4. einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen.

Erklärung

Bei Rechtsverstößen darf die zuständige Bundesbehörde den Betrieb beschränken oder die Amateurfunkstelle außer Betrieb setzen lassen. Das Gesetz ermächtigt sie damit zu einer verhältnismäßigen Betriebsmaßnahme, nicht automatisch zur Zerstörung, Demontage oder fachlichen Nachprüfung.

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Frage 35: Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena