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Frage 54

Nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) ist eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus ...

  1. mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen oberhalb von 30 MHz betrieben werden kann.
  2. mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen unterhalb von 30 MHz betrieben werden kann.
  3. einer Empfangsfunkanlage einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
  4. einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.Richtige Antwort

Erklärung

Eine Amateurfunkstelle kann aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsanlagen samt Antennen und erforderlichem Zubehör bestehen und muss auf wenigstens einer ausgewiesenen Amateurfunkfrequenz betreibbar sein. Eine reine Empfangseinrichtung genügt nicht, und weder drei Frequenzen noch eine Grenze bei 30 MHz gehören zur Definition.

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Frage 54: Nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) ist eine… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena