Für welche Zwecke sind Zuteilungen mit Ausnahmen von den technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Amateurfunkverordnung (AFuV) möglich?
Für Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern ohne Abschlusswiderstand
Für die Nutzung zusätzlicher Frequenzbereiche, die nicht im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesen sind
Für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle✓Richtige Antwort
Für Übungen zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen
Erklärung
Ausnahmen von technischen und betrieblichen AFuV-Rahmenbedingungen können für besondere experimentelle oder technisch-wissenschaftliche Studien zugeteilt werden. Notfunkübungen, unsachgemäßer Senderabgleich oder Frequenzen außerhalb der nationalen Amateurfunkzuweisung begründen keine solche Ausnahme.