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Frage 63

Innerhalb welcher Frist muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung eine Änderung seines Namens oder seiner Anschrift bei der BNetzA schriftlich oder elektronisch anzeigen, auch wenn er keine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet oder betreibt?

  1. Spätestens 14 Tage vor der Änderung
  2. Unverzüglich nach der ÄnderungRichtige Antwort
  3. Vor der Änderung
  4. Innerhalb von 4 Wochen nach der Änderung

Erklärung

Änderungen von Name oder Anschrift sind der BNetzA unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, unabhängig davon, ob eine Station vorhanden ist. Starre Vorab- oder Mehrwochenfristen würden die Aktualisierung verzögern und entsprechen nicht der AFuV-Pflicht.

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Frage 63: Innerhalb welcher Frist muss der Inhaber einer… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena