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Frage 66

Welche Aussage trifft die Amateurfunkverordnung (AFuV) hinsichtlich unerwünschter Aussendungen?

  1. Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.Richtige Antwort
  2. Unerwünschte Aussendungen sind auf 60 dB bezogen auf das Nutzsignal zu beschränken.
  3. Unerwünschte Aussendungen sind auf 40 dB bezogen auf das Nutzsignal zu beschränken.
  4. Unerwünschte Aussendungen sind nicht zulässig.

Erklärung

Die AFuV verlangt, unerwünschte Aussendungen technisch auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Sie setzt dafür keinen einheitlichen Abstand von 40 oder 60 dB und behauptet auch keine physikalisch absolute Nullemission.

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Frage 66: Welche Aussage trifft die Amateurfunkverordnung (AFuV)… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena