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Frage 67

Wann muss der Funkamateur Angaben über den Betrieb seiner Amateurfunkstelle schriftlich festhalten, z. B. als Logbuch?

  1. Auf Verlangen der BundesnetzagenturRichtige Antwort
  2. Bei Funkbetrieb auf der Kurzwelle
  3. Bei internationalem Funkbetrieb
  4. In den ersten 12 Monaten nach der Zulassung

Erklärung

Eine allgemeine dauernde Logbuchpflicht besteht nicht; Betriebsangaben müssen schriftlich festgehalten werden, wenn die BNetzA dies verlangt. Kurzwellen- oder Auslandsbetrieb sowie das Jahr nach der Zulassung lösen allein keine solche Pflicht aus.

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Frage 67: Wann muss der Funkamateur Angaben über den Betrieb seiner… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena