Welche Voraussetzung muss für die Erteilung eines Rufzeichens für den Betrieb einer Klubstation erfüllt sein?
Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 AFuG.✓Richtige Antwort
Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Betreiber einer automatisch arbeitenden Station sein.
Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein.
Eine HAREC-Bescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis
Erklärung
Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation setzt eine persönliche Zulassung nach § 3 Absatz 1 AFuG voraus. Ein bloßes Zeugnis oder HAREC ist noch keine Zulassung, und weder höchste Klasse noch Betrieb einer automatischen Station ist zwingend.