Ab wann darf ein Funkamateur laut Amateurfunkgesetz (AFuG) eine Klubstation betreiben?
Erst 3 Monate nach Ablegen der Amateurfunkprüfung und Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens
Nach Vorlage einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung kann der Betrieb erfolgen
Erst nach Überprüfung des Standortes durch die BNetzA und Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens
Nachdem er selbst eine Zulassung zum Amateurfunkdienst und die Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens erhalten hat✓Richtige Antwort
Erklärung
Der Betrieb beginnt rechtmäßig, sobald der verantwortliche Funkamateur selbst zugelassen ist und das Klubstationsrufzeichen zugeteilt wurde. Eine Wartezeit, reine HAREC oder vorherige Standortprüfung ist dafür nicht vorgesehen.