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Frage 95

Ab wann darf ein Funkamateur laut Amateurfunkgesetz (AFuG) eine Klubstation betreiben?

  1. Erst 3 Monate nach Ablegen der Amateurfunkprüfung und Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens
  2. Nach Vorlage einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung kann der Betrieb erfolgen
  3. Erst nach Überprüfung des Standortes durch die BNetzA und Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens
  4. Nachdem er selbst eine Zulassung zum Amateurfunkdienst und die Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens erhalten hatRichtige Antwort

Erklärung

Der Betrieb beginnt rechtmäßig, sobald der verantwortliche Funkamateur selbst zugelassen ist und das Klubstationsrufzeichen zugeteilt wurde. Eine Wartezeit, reine HAREC oder vorherige Standortprüfung ist dafür nicht vorgesehen.

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Frage 95: Ab wann darf ein Funkamateur laut Amateurfunkgesetz (AFuG)… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena