Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Fernsehempfang eines Nachbarn beeinträchtigt. Eine Überprüfung ergibt, dass sowohl das Fernsehgerät als auch die Amateurfunkstelle die Vorschriften einhalten und Nachbesserungen nicht mehr möglich sind. Wozu ist die BNetzA in diesem Fall befugt?
Explication
Wenn beide Anlagen vorschriftsmäßig arbeiten und technische Nachbesserungen ausgeschöpft sind, darf die BNetzA gemeinsam mit den Beteiligten angemessene Abhilfe organisieren. Ein automatischer Zulassungswiderruf oder ein Bußgeld wäre ohne Rechtsverstoß nicht sachgerecht.