Welches Recht haben Funkamateure in Bezug auf den Betrieb von Sendeanlagen? Ein Funkamateur ...
darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen.
ist berechtigt, im Handel erhältliche, selbst gefertigte oder auf Amateurfunkfrequenzen umgebaute Sendeanlagen zu betreiben.✓Bonne réponse
benötigt in keinem Fall eine Standortbescheinigung der BNetzA für seine Amateurfunkstelle.
muss die einschlägigen Bestimmungen der BNetzA zur elektrischen Sicherheit nicht beachten.
Explication
Das AFuG gewährt Funkamateuren die besondere Freiheit, handelsübliche, selbst gebaute oder für Amateurfunkfrequenzen umgebaute Sender zu betreiben. Diese Gerätefreiheit hebt weder elektrische Sicherheit und EMVU-Pflichten noch die Grenzen für Drittverkehr auf.