Was ist bei der Übertragung des Nutzungsrechts an einer "Remote-Station" auf andere Funkamateure zu beachten?
Die Nutzer der "Remote-Station" dürfen keinen Ausbildungsfunkbetrieb durchführen.
Die Funkamateure müssen mindestens im Besitz einer Amateurfunkzulassung der Klasse E sein.
Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur von ihm berechtigte Funkamateure die Station nutzen können.✓Richtige Antwort
Der Zugang für die Nutzung der "Remote-Station" muss für alle Funkamateure öffentlich sein.
Erklärung
Der Betreiber bleibt für den Zugang verantwortlich und muss technisch wie organisatorisch gewährleisten, dass ausschließlich von ihm berechtigte Funkamateure die Remote-Station nutzen. Ein öffentliches Zugangsrecht oder eine pauschale Mindestklasse der Nutzer ersetzt diese individuelle Kontrolle nicht.