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Frage 184

Wann ist erneut eine Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) bei der zuständigen Stelle der BNetzA einzureichen?

  1. Die Anzeige ist jährlich zu aktualisieren. Wurden keine Änderungen an der Amateurfunkanlage vorgenommen, reicht eine formlose Mitteilung.
  2. Bei einem Wechsel der nationalen Zeugnisklasse
  3. Nach Aufforderung der zuständigen Stelle der BNetzA
  4. Wenn die bestehende Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.Richtige Antwort

Erklärung

Sobald die vorhandene BEMFV-Anzeige die tatsächliche Stationskonfiguration nicht mehr abbildet, muss der Betreiber das Verfahren erneut durchführen. Eine jährliche Routine oder ein Klassenwechsel allein löst dies nicht aus; entscheidend ist die sachliche Änderung der Bewertungsgrundlage.

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Frage 184: Wann ist erneut eine Anzeige einer ortsfesten… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena