Bei welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt ist die Anzeige gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) für eine ortsfeste Amateurfunkanlage mit einer EIRP ab 10 W einzureichen?
Die Anzeige ist spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Wenn die Anzeige den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, ist dieses einer beliebigen Außenstelle der BNetzA mitzuteilen.
Die Anzeige ist bei einer beliebigen Außenstelle der BNetzA vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage einzureichen.
Die Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.✓Richtige Antwort
Erklärung
Eine ortsfeste Amateurfunkanlage ab 10 W EIRP ist vor Betriebsaufnahme bei der örtlich zuständigen BNetzA-Außenstelle anzuzeigen. Eine nachträgliche Dreimonatsfrist oder Einreichung bei einer beliebigen Außenstelle würde den präventiven und örtlichen Charakter des Verfahrens verfehlen.