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Frage 38

Was gilt hinsichtlich der Störfestigkeit der Amateurfunkstelle nach dem Wortlaut des Amateurfunkgesetzes (AFuG)?

  1. Der Funkamateur darf von den grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen.Richtige Antwort
  2. Der Funkamateur muss seine Amateurfunkstelle im Abstand von 2 Jahren einer Störfestigkeitsprüfung durch die BNetzA unterziehen lassen.
  3. Amateurfunkstellen sind hinsichtlich ihrer Störfestigkeit anderen Betriebsmitteln gleichgestellt.
  4. Amateurfunkstellen müssen elektromagnetische Störungen durch andere Betriebsmittel hinnehmen, selbst wenn diese nicht den grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) entsprechen.

Erklärung

Das AFuG erlaubt bei der eigenen Amateurfunkstelle eine Abweichung von den allgemeinen EMVG-Anforderungen an die Störfestigkeit; der Betreiber bestimmt insoweit das gewünschte Schutzniveau selbst. Daraus folgt weder eine regelmäßige behördliche Prüfung noch eine Pflicht anderer Geräte, rechtswidrige Störungen hinzunehmen.

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Frage 38: Was gilt hinsichtlich der Störfestigkeit der… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena