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Frage 42

Zu welchem Zweck darf eine Amateurfunkstelle laut Amateurfunkgesetz (AFuG) nicht betrieben werden?

  1. zum geschäftsmäßigen Erbringen von TelekommunikationsdienstenRichtige Antwort
  2. zur Erforschung der atmosphärischen Wellenausbreitung
  3. zur Kommunikation mit Weltraumfunkstellen
  4. zu experimentellen Studien

Erklärung

Geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste liegen außerhalb des gesetzlich bestimmten, persönlichen und nichtwirtschaftlichen Amateurfunkzwecks. Technische Experimente, Ausbreitungsforschung und Kommunikation mit Amateurfunkstellen im Weltraum passen dagegen zum Dienstzweck.

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Frage 42: Zu welchem Zweck darf eine Amateurfunkstelle laut… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena