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Frage 44

Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich aus persönlicher Neigung und nicht ...

  1. aus technisch-wissenschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
  2. aus sozialem oder kulturellem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
  3. aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.Richtige Antwort
  4. aus politischem oder religiösem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

Erklärung

Die gesetzliche Funkamateur-Definition schließt eine Beschäftigung aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse aus und verlangt persönliche Neigung. Technisch-wissenschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen sind damit nicht als solche ausgeschlossen, solange kein kommerzieller Dienst daraus wird.

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Frage 44: Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena