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Frage 45

Darf ein Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte übermitteln?

  1. Nein, unter keinen Umständen
  2. Ja, jederzeit
  3. Nur nach Aufforderung durch die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur
  4. Nur in Not- und KatastrophenfällenRichtige Antwort

Erklärung

Fremde Nachrichten außerhalb des Amateurfunkdienstes dürfen nur zur Hilfe in echten Not- und Katastrophenfällen übermittelt werden. Eine behördliche Routineaufforderung oder allgemeine Zweckmäßigkeit schafft außerhalb dieser Ausnahme kein Recht zur Drittkommunikation.

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Frage 45: Darf ein Funkamateur Nachrichten, die nicht den… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena