In welchem Fall hat ein Funkamateur der Bundesnetzagentur gemäß Amateurfunkverordnung (AFuV) technische Unterlagen über seine Sendeanlage vorzulegen?
Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung
Bei Sendeleistungen größer als 750 W
Auf Anforderung der Bundesnetzagentur✓Richtige Antwort
Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage
Erklärung
Technische Unterlagen über die Sendeanlage sind der BNetzA auf deren Anforderung vorzulegen. Weder jede Änderung noch eine bestimmte Leistung oder der bloße Erhalt der Zulassung löst automatisch eine Einreichung aus.