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Frage 69

In welchem Fall hat ein Funkamateur der Bundesnetzagentur gemäß Amateurfunkverordnung (AFuV) technische Unterlagen über seine Sendeanlage vorzulegen?

  1. Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung
  2. Bei Sendeleistungen größer als 750 W
  3. Auf Anforderung der BundesnetzagenturRichtige Antwort
  4. Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage

Erklärung

Technische Unterlagen über die Sendeanlage sind der BNetzA auf deren Anforderung vorzulegen. Weder jede Änderung noch eine bestimmte Leistung oder der bloße Erhalt der Zulassung löst automatisch eine Einreichung aus.

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Frage 69: In welchem Fall hat ein Funkamateur der Bundesnetzagentur… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena