Darf ein Funkamateur mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach den Bestimmungen der Amateurfunkverordnung (AFuV) mit dem Rufzeichen der Klubstation Funkbetrieb durchführen, auch wenn er nicht Mitglied der betreibenden Gruppe ist?
Erklärung
Auch ein Nichtmitglied der betreibenden Gruppe darf mit dem Klubstationsrufzeichen senden, sofern die sonstigen Zulassungs- und Nutzungsbedingungen erfüllt sind. Mitgliedschaft, Anwesenheit eines Gruppenmitglieds oder eine Vorabmeldung bei der BNetzA sind keine allgemeine Mitbenutzungsvoraussetzung.