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Frage 93

Darf ein Funkamateur mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach den Bestimmungen der Amateurfunkverordnung (AFuV) mit dem Rufzeichen der Klubstation Funkbetrieb durchführen, auch wenn er nicht Mitglied der betreibenden Gruppe ist?

  1. Der Funkamateur muss dieses mindestens zwei Tage zuvor der BNetzA anzeigen.
  2. An Klubstationen dürfen auch Nichtmitglieder Funkbetrieb durchführen.Richtige Antwort
  3. Nur die Mitglieder der Gruppe dürfen die Klubstation betreiben.
  4. Der Funkbetrieb muss im Beisein eines Gruppenmitglieds erfolgen.

Erklärung

Auch ein Nichtmitglied der betreibenden Gruppe darf mit dem Klubstationsrufzeichen senden, sofern die sonstigen Zulassungs- und Nutzungsbedingungen erfüllt sind. Mitgliedschaft, Anwesenheit eines Gruppenmitglieds oder eine Vorabmeldung bei der BNetzA sind keine allgemeine Mitbenutzungsvoraussetzung.

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Frage 93: Darf ein Funkamateur mit Zulassung zur Teilnahme am… · BNetzA Amateurfunk — Prüfungsteil Vorschriften · Questena